Satzung
der ÖBV

Bundespolizeidirektion Wien, ZVR-Zahl 918636287


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

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§ 2 Zweck

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§ 3 Erreichung des Vereinszweckes

  1. Veranstaltung von Vereinsversammlungen, Vorträgen, Seminare und Fortbildungsveranstaltungen sowie von Exkursionen;
  2. Technologietransfer, Studien und Forschungsarbeiten;
  3. Informationsdienst und fachkundige Beratung für alle Aufgabenbereiche;
  4. Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Messen und Ausstellungen;
  5. Veröffentlichung von fachwissenschaftlichen Abhandlungen und Herausgabe von Vereinspublikationen sowie Mitarbeit bei anderen Medien;
  6. Mitarbeit bei Normen, Erstellung von Richtlinien in den Aufgabenbereichen;
  7. Förderung der Zusammenarbeit mit Technischen Universitäten, Fachhochscholen und Höheren Technischen Lehranstalten;
  8. Kooperation mit anderen Vereinigungen des Bauwesens;
  9. Ehrungen durch Förderungspreise oder Ehrenmünzen;
  10. Mitgliedschaft bei anderen technisch orientierten Vereinen;
  11. Beteiligung an Kapitalgesellschaften;
  12. Gründung von Zweigvereinen und Kapitalgesellschaften;
  13. Vergabe von Gütezeichen für Betriebe und/oder Produkte, welche bestimmte, in gesonderten Richtlinien festgehaltene Qualitätsanforderungen erfüllen.

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§ 4 Mitglieder des Vereines

  1. Ordentliche Mitglieder können nur Unternehmen oder Vereinigungen sein, die sich mit dem Bauwesen befassen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, deren Mitgliedschaft zur Förderung des Vereinszweckes geeignet erscheint.
  3. Beratende Mitglieder können nur physische Personen sein, deren Mitgliedschaft zur Förderung des Vereinszweckes geeignet erscheint.
  4. Ehrenmitglieder können nur physische Personen sein, die sich um den Verein oder das Bauwesen besondere Verdienste erworben haben.

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§ 5 Aufnahme in den Verein

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereines in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes ist eine Berufung nicht möglich.

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§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu den vom Vorstand festzusetzenden Bedingungen und Zeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht aber nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Alle Mitglieder erhalten die Vereinspublikationen zu einem reduzierten Preis. Alle Mitglieder haben das Recht, fachwissenschaftliche Beiträge zur Vereinszeitung einzureichen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzungen des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

    Neuaufgenommene ordentliche Mitglieder haben eine Einschreibegebühr zu entrichten, die vom Vorstand festgesetzt wird.

    Der Jahresmitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird für das laufende Vereinsjahr für die Unternehmungen oder deren selbständige Geschäftsbereiche (Inlandsumsatz einschließlich der Zweigniederlassungen und Arbeitsgemeinschaften) in 6 Beitragsgruppen festgelegt:
    1. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz unter € 30 Mio.
    2. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz von € 30 Mio. bis € 60 Mio
    3. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz von € 60 Mio. bis € 110 Mio.
    4. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz von € 110 Mio. bis € 220 Mio.
    5. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz von € 220 Mio. bis € 440 Mio.
    6. Beitragsgruppe - Gesamtumsatz über € 440 Mio.
    Der Jahresmitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird unabhängig von ihrem jeweiligen Umsatz in Beiträge für Unternehmen mit wirtschaftlichem Interesse und Beiträge für Körperschaften ohne wirtschaftliches Interesse unterteilt.

    Der Vorstand hat einen Vorschlag an die Hauptversammlung für die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zu erstellen.

    Die Jahresmitgliedsbeiträge sind jeweils bis Ende Juni des laufenden Jahres für ordentliche Mitglieder nach obigen Ansätzen auf Basis des Gesamtumsatzes des Vorjahres zu entrichten. Die festgesetzten Jahresmitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder sind ebenfalls bis Ende Juni des laufenden Jahres zu entrichten.

    Sind die Richtlinien zur Führung der Gütezeichen nicht mehr erfüllt, so verliert das Mitglied die Berechtigung, die betreffende Verbandsmarke zu führen. In diesem Fall sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden des Vorstandes alle Plaketten und andere mit der betreffenden Verbandsmarke gekennzeichneten Gegenstände und Druckwerke zu entfernen. Jedenfalls sind diese Plaketten, Gegenstände und Druckschriften bei Erlöschen der Mitgliedschaft zu entfernen.

    Wird die Verbandsmarke von hierzu nicht berechtigten Dritten oder von hierzu nicht oder nicht mehr berechtigten Mitgliedern missbräuchlich verwendet, so kann dies als Markenverletzung gewertet werden.

  4. Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein angemeldeten Verbandsmarken für Gütezeichen für Betriebe und/oder Produkte zu führen, wenn die jeweiligen Richtlinien zur Führung der Gütezeichen erfüllt sind.

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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Durch den Tod des Mitgliedes.
  2. Durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person (Unternehmen oder Vereinigung).
  3. Durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens.
  4. Durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes mit Jahresende, der bis spätestens 1. Oktober des betreffenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss.
  5. Durch Vorstandsbeschluss wegen Nichtbezahlung des zweimal schriftlich eingemahnten Mitgliedsbeitrages (Nachfrist jeweils 3 Monate).
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung nach Antragstellung durch den Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

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§ 8 Aufbringung der Geldmittel

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einschreibegebühren
  3. Umlagen (zweckgebundene Beiträge)
  4. Spenden
  5. Erträge aus dem Vereinsvermögen
  6. Sonstige Beiträge und Erträge aus Vereinsaktivitäten

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§ 9 Vereinsjahr

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§ 10 Organe des Vereines

  • die Hauptversammlung (§ 11),
  • der Vorstand (§ 12),
  • das Präsidium (§ 14),
  • die Geschäftsstelle (§ 15),
  • Hauptausschüsse und Sektionen (§ 16) und
  • die Rechnungsprüfer (§ 17).

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§ 11 Die Hauptversammlung

  1. Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
  2. Beratung und Genehmigung des Gesamtvoranschlages.
  3. Genehmigung der Jahresmitgliedsbeiträge.
  4. Wahl des Vorstandes.
  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
  6. Änderung der Satzungen.
  7. Auflösung des Vereines.
  8. Beschlussfassung über sonstige ordnungsgemäß eingebrachte Anträge.
  9. Die Gründung von Kapitalgesellschaften oder Beteiligung an selbigen.
  1. Beitragsgruppe 3 Stimmen, die
  2. Beitragsgruppe 4 Stimmen, die
  3. Beitragsgruppe 6 Stimmen, die
  4. Beitragsgruppe 8 Stimmen, die
  5. Beitragsgruppe 11 Stimmen und die
  6. Beitragsgruppe 15 Stimmen gewährt.

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§ 12 Der Vorstand

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§ 13 Aufgaben des Vorstands

  1. entweder wahlweise durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Geschäftsführer, wobei jeder berechtigt ist, Unterfertigungen mit einem Zweiten vorzunehmen.
  2. durch einen der drei unter a) Genannten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

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§ 14 Das Präsidium

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§ 15 Die Geschäftsstelle

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§ 16 Die Hauptausschüsse und Sektionen

  1. Materialtechnologien;
  2. Baukonstruktionen;
  3. Bauverfahren.

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§ 17 Die Rechnungsprüfer

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§ 18 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. von diesen entsendeten Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand je ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen innerhalb von sieben Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht hat binnen 6 Monaten nach Einberufung zu entscheiden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und unanfechtbar. Über das Verfahren ist eine Niederschrift zu verfassen.
  4. Sollte das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß zusammentreten oder innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung treffen, so ist der örtlich zuständige Gerichtsstand Wien.

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§ 19 Der Baukongress

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§ 20 Auflösung des Vereines

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Stand: Wien, im Juli 2018

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