Satzung
der ÖBV
der ÖBV
Bundespolizeidirektion Wien, ZVR-Zahl 918636287
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen "Österreichische Bautechnik Vereinigung" und hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich und fallweise darüber hinaus. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Tätigkeit in den Bundesländern Geschäftsstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einrichten.
§ 2 Zweck
Die Österreichische Bautechnik Vereinigung bezweckt die Förderung aller Bestrebungen auf den Gebieten Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Information im Bauwesen. Der Begriff Bauwesen bezeichnet ein Fachgebiet, das sich mit dem Bauen im engeren Sinne, d. h. mit der Gesamtheit der Vorgänge und Einrichtungen bei der Errichtung von Bauten (Bauwerken bzw. baoliche Anlagen) auseinandersetzt.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist gemeinnützig.
Der Verein ist berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften zur Erreichung des Vereinszweckes gemäß § 3 zu beteiligen.
§ 3 Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
§ 4 Mitglieder des Vereines
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, beratende und Ehren-mitglieder.
§ 5 Aufnahme in den Verein
§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von den dem Verein gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
§ 8 Aufbringung der Geldmittel
Zur Aufbringung der für die Vereinszwecke notwendigen Geldmittel dienen:
Die Sektionen können von den betreffenden Mitgliedern der Österreichischen Bautechnik Vereinigung regelmäßige Beiträge einheben, über die sie selbständig verfügen können. Diese zweckgebundenen Beiträge dürfen von den Sektionen jedoch nur widmungsgemäß verwendet werden. Für die Finanzierung besonderer Projekte und Veranstaltungen ist jeweils ein projektbezogenes Budget zu erstellen und nachzuweisen.
§ 9 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
§ 11 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
statt. Der Zeitpunkt wird vom Vorstand festgelegt.
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen
vor dem angesetzten Termin schriftlich per E-Mail. Der Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung
bleiben vorbehalten:
Über Verlangen von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintreffen des schriftlichen Antrages eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt in der Regel drei Wochen schriftlich per E-Mail, in dringenden Fällen mit E-Mail mindestens 48 Stunden, vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung mit E-Mail darf jedoch nicht erfolgen, wenn über die Änderung der Satzungen, über Ausschluss von Mitgliedern oder über die Auflösung des Vereines Beschluss zu fassen ist.
Die Hauptversammlungen ist voll beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der zur Hauptversammlung erschienen ordentlichen Mitgliedern, ausgenommen bei Vereinsauflösung, für welche die Anwesenheit der Hälfte der Stimmrechte aller ordentlichen Mitglieder zur Hauptversammlung notwendig ist.
Das Antrags- und Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder.
Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist nach Größe der Unternehmungen in der Weise gestaffelt, dass die
Konzernunternehmungen kommt kein eigenes Stimmrecht zu.
Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur durch Bevollmächtigte - in der Regel Mitarbeiter dieser Unternehmung - ausgeübt werden. Ein Bevollmächtigter kann das Stimmrecht aufgrund einer schriftlichen Vollmacht auch für höchstens ein weiteres ordentliches Mitglied ausüben.
Anträge für die ordentliche Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage (bei außerordentlichen Hauptversammlungen 8 Tage) vor dem angesetzten Hauptversammlungstermin bei der Geschäftsstelle einlangen; die Einreichung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, in deren Abwesenheit das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden - mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß § 20 - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens sechs und höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern zusammen,
die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Universitätsvertreter,
müssen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder sein. Aus jedem Mitgliedsunternehmen können maximal
zwei Vertreter gewählt werden. Scheidet ein Vertreter aus dem Mitgliedsunternehmen aus,
so scheidet er automatisch auch aus dem Vorstand der Österreichischen Bautechnik Vereinigung aus;
die Funktionen im Vorstand der Österreichischen Bautechnik Vereinigung sind somit an die Mitgliedsunternehmen gebunden.
Der jeweils im Amt befindliche Vorsteher des Fachverbandes der Bauindustrie gehört dem Vorstand als
kooptiertes Mitglied an. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte über Vorschlag eines Wahlkomitees des Vorstandes
den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ein Mitglied des Vorstandes wird mit der
Wahrung der Rechte der nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereines betraut.
Jedes Vorstandsmitglied ist überdies für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des
Vereines eigenverantwortlich zuständig.
Die Wahl in den Vorstand erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren.
Die Zuwahl in den Vorstand erfolgt für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erstellt einen Wahlvorschlag für die nächste Funktionsperiode.
Wahlvorschläge der Mitglieder haben diese vier Wochen vor einer Hauptversammlung per
E-Mail an den Vorstand zu senden. Der Vorstand sendet Wahlvorschläge zeitgleich
mit der Einladung zur Hauptversammlung per E-Mail an die Mitglieder.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes
für die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu kooptieren. Hierzu ist die nachträgliche
Genehmigung der nächsten Hauptversammlung einzuholen. Bis zu einer allfälligen Versagung der
Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher
Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe
von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich
selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines
Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Die Funktion im Vorstand ist eine ehrenamtliche, sie ist an die Person gebunden und kann nicht
durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. Notwendige Aufwendungen können durch die
Österreichische Bautechnik Vereinigung ersetzt werden.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist mit der Leitung des Vereines betraut. Er vollzieht die Beschlüsse der
Hauptversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung der Hauptversammlung, legt den
Jahresbericht vor und erstellt den Gesamtvoranschlag für alle Hauptausschüsse der Österreichischen
Bautechnik Vereinigung; weiters genehmigt er die für die einzelnen Aufgabenbereiche
vorgesehenen grundsätzlichen Aktivitäten. Ihm obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist ermächtigt,
nähere Ausführungsbestimmungen zu der Satzung im Wege einer Geschäftsordnung zu erlassen.
Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Geschäftsführer vertreten.
Alle Erklärungen und Urkunden, die den Verein verpflichten, bedürfen einer zweifachen
Unterfertigung
Alle sonstigen Schriftstücke werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Geschäftsführer der Geschäftsstelle unterfertigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, über die Niederschriften verfasst und jedem Vorstandsmitglied zugesandt werden. Diese Niederschriften sind in der nächsten Vorstandssitzung von mindestens einem anwesend gewesenen Vorstandsmitglied zu unterfertigen.
Die Sitzungen werden durch die Geschäftsstelle vorbereitet und über Auftrag des Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens vier Stimmen vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss auf schriftlichem Wege eingeholt werden. Näheres regelt die durch den Vorstand erlassene Geschäftsordnung.
§ 14 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter (§ 12), den Leitern der Hauptausschüsse (§ 16) und dem Geschäftsführer (§ 15). Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor. Die Funktionsperiode entspricht der des Vorstandes.
§ 15 Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle, der ein vom Vorstand auf unbestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer
vorsteht, unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
und des Vorstandes sowie bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Der Geschäftsführer
besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Der
Geschäftsführer verfasst die Sitzungsprotokolle und redigiert die Vereinspublikationen;
weiters obliegt ihm die Kassengebarung unter Kontrolle der Rechnungsprüfer.
Der Geschäftsführer beaufsichtigt die Erhaltung des Büro- und technischen Inventars
sowie den sonstigen Besitz des Vereines.
§ 16 Die Hauptausschüsse und Sektionen
Die Österreichische Bautechnik Vereinigung gliedert sich in Hauptausschüsse (Aufgabenbereiche), z.B.:
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für jeden Hauptausschuss ein Mitglied, dem die Leitung des Hauptausschusses obliegt. Die Hauptausschüsse sind fachliche Zusammenschlüsse der vom Vorstand nach Bedarf gebildeten Sektionen, Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse, welche der Erreichung des Vereinszweckes in den betreffenden Aufgabenbereichen nachkommen. Die Leitung der Sektionen, Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse wird - im Einvernehmen mit dem Vorstand - durch die von den Sektionen nominierten Vertreter der Mitglieder bestellt. Die Sektionen sind selbständige Teilbereiche mit eigenem außerordentlichem Budget, die Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse sind projektbezogene Gremien ohne eigenes Budget.
§ 17 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder gewählt; sie dürfen keiner Mitgliedsunternehmung angehören, die im Vorstand
vertreten ist.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier
Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
Des Weiteren müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Der Baukongress
Der Baukongress findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Zu diesem haben alle
Mitglieder sowie geladene Gäste Zutritt.
Dem Vorstand obliegt die Bestimmung des Veranstaltungsortes und des Termins, die
Auswahl der Themen sowie die Festlegung der Teilnehmergebühr.
§ 20 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit Zweidrittelmehrheit in einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen.
Die Hauptversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen.
Sofern die Hauptversammlung nichts Abweichendes beschließt,
ist der Vorstandsvorsitzende der vertretungsbefugte Liquidator
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen an die
Mitgliedsunternehmungen aliquot nach der letzten Mitgliedsbeitragszahlung zu verteilen.
Stand: Wien, im Juli 2018