Kosten
Für die Verleihung des Gütezeichens „Instandsetzungsfachbetrieb“ ist je Standort/Filiale/Abteilung eine einmalige Gebühr zu entrichten. Darüber hinaus ist für die ordentliche Mitgliedschaft in der Österreichische Bautechnik Vereinigung und die Pflege der Internetdatenbank-Einträge eine jährliche Gebühr zu entrichten.
Weitere Informationen zur Mitgliedschaft
Termine
Die nächsten Einreichtermine für Neuanträge (inkl. aller Unterlagen als PDF):
1. März (glzt. Termin für Verlängerungen)
1. September (glzt. Termin für Nicht-ISO 9001-Verlängerungen)
In den Sektionssitzungen, die spätestens Ende des jeweiligen Monats stattfinden, wird dann über eine Gütezeichenverleihung entschieden.
Aufrechterhaltung des Gütezeichens „Instandsetzungsfachbetrieb“
Die Aufrechterhaltung des Gütezeichens ist unter Pkt. 11.4 der Richtlinie enthalten. Unter anderem ist hierbei
- die kontinuierliche Eigenüberwachung gem. Pkt. 8.6.1
- der weiterhin aufrechte Inspektionsvertrag mit einer akkreditierten Inspektionsstelle
- 1 bzw. 2 Fremdüberwachungen pro Jahr (abhängig, ob ISO 9001-zertifiziert); jeweils vor dem 1. März (bzw. bei 2-malig zusätzlich vor dem 1. September); entscheidend ist dabei das Datum des Fremdüberwachungs-Berichtes
- die jährliche Meldung der Schulungen des Fach- und Führungspersonals mit Stichtag 31. Jänner (Meldung erfolgt am 1. März)
- die jährliche Meldung der im vergangenen Jahr abgeschlossenen Referenzen mit Stichtag 31. Jänner (Meldung erfolgt am 1. März)
- das Erfüllen der Grenzwerte gem. Tab. 11-2
Entzug des Gütezeichens
Bei Vorliegen gewichtiger Gründe entgegen Pkt. 11.8 kann das Gütezeichen „Instandsetzungsfachbetrieb“ durch die Österreichische Bautechnik Vereinigung, Sektion „Erhaltung und Instandsetzung“ ganz oder in Teilbereichen entzogen werden. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch bei Entzug des Gütezeichens „Instandsetzungsfachbetrieb“.
Nachfolgend kurz zusammengefasst die Voraussetzungen für die Einreichung, Verleihung und die Aufrechterhaltung des Gütezeichens „Instandsetzungsfachbetrieb“. Alle Regelungen im Detail sowie weitere Informationen finden Sie in der ÖBV-Richtlinie „Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton“ (Ausgabe August 2019)
Erforderliche Unterlagen
Um das Gütezeichen für Instandsetzungsfachbetriebe, ein spezielles Service für unsere ÖBV-Mitglieder, für einen Firmenstandort zu erhalten, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag muss enthalten, welche Filiale/Abteilung das Gütezeichen beantragt, für welche Teilbereiche gem. ÖBV-Richtlinie „Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton“ (Ausgabe August 2019),Tab. 11-1 angesucht wird und einen Ansprechpartner inklusive Kontaktdaten
- Kopie eines aufrechten Inspektionsvertrages mit einer akkreditierten Inspektionsstelle (eine Liste der bisher mit uns im Zusammenhang agierenden Inspektionsstellen)
- Baumeister-Konzession im Falle der Teilbereiche TB 1 (statisch relevante Instandsetzung) und TB 5 (Nachträgliche Verstärkung)
- Schulungsnachweise für Führungs- und Fachpersonal (Formular Anhang 6 der Richtlinie; bei der Einreichung sind alle Zeugnisse in Kopie mitzusenden, bei Verlängerungen nur, wenn die Schulungen nicht bei der Österreichische Bautechnik Vereinigung gemacht wurden):
- geschulte Führungskräfte: 100 % des für Instandsetzungsarbeiten eingesetzten Personals, anzumelden unter www.betonakademie.at
- geschulte Fachkräfte: 50 % des für Instandsetzungsarbeiten eingesetzten Personals, anzumelden unter www.betonakademie.at
- ACHTUNG: Die Nachweise dürfen nicht älter als 5 Jahre sein. Die gleichen Regelungen gelten für die Teilbereiche "Injektionen", "Nachträgliche Verstärkung" und "Beschichtung."
- Sammlung aller Referenzen von Instandsetzungsarbeiten der letzten drei Jahre, die in Eigenleistung erbracht wurden (Formular Anhang 7 der Richtlinie), unterschrieben vom jeweiligen Auftraggeber, Bauherrn bzw. der ÖBA; Umfang und Einheiten entsprechend Tab. 11-1.
- Bei ISO 9001-zertifizierten Instandsetzungsfachbetrieben eine Kopie der Bestätigung durch die jeweilige Zertifizierungsstelle. Dies reduziert die Fremdüberwachungshäufigkeit von 2- auf 1-mal jährlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung des ÖBV-Gütezeichens Instandsetzungsfachbetrieb.