Compliance-Leitfaden
der ÖBV
der ÖBV
Bundespolizeidirektion Wien, ZVR-Zahl 918636287
Download des Compliance-Leitfadens als PDF1. Grundwerte
Die Österreichische Bautechnik Vereinigung (nachfolgend "ÖBV'') ist ein technisch-wissenschaftlicher, gemeinnütziger Verein, der von österreichischen Unternehmen und Institutionen der Wertschöpfungskette Bau getragen wird.
Zu den mehr als 200 Mitgliedern zählen neben bauausführenden Unternehmen aus Baugewerbe und Bauindustrie zahlreiche Ingenieurbüros und Unternehmen aus der Baustoffindustrie, private und öffentliche Auftraggeber sowie Verwaltungen und wissenschaftliche Einrichtungen.
Mit den in diesem Compliance-Leitfaden verbindlich festgelegten Regeln zum kartellrechtskonformen Verhalten bekennen wir uns zu unserer Verantwortung gegenüber allen der ÖBV angehörigen Mitglieder, unseren Mitarbeitern und unseren Geschäftspartnern. Es entspricht unserem Verständnis vom fairen Wettbewerb, dass die ÖBV als Dienstleister ihrer Mitglieder stets darauf achtet und sicherstellt, im Rahmen ihrer Tätigkeit allen gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf das Kartellrecht gerecht zu werden.
2. Kartellrechtliche Grundsätze und Verhaltensregeln im Rahmen der Tätigkeit der ÖBV
Sämtliche Tätigkeiten der ÖBV dienen ausschließlich der in den Satzung der ÖBV festgelegten Zielen. Kartellrechtswidriges Verhalten durch Mitarbeiter und/oder Mitglieder der ÖBV im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit wird weder gefördert noch geduldet. Die Folgen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht sind vielfältig und schwerwiegend (z.B. hohe Geldbußen gegen die ÖBV, Mitgliedsunternehmen und handelnde Personen). Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Grundsätze und Regeln - sowohl von den Mitarbeitern der ÖBV als auch ihren Mitgliedern - bei allen Vereinstätigkeiten zwingend zu beachten.
2.1 Kartellrechtliche Grundsätze
Gemäß § 1 des Gesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KartG) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten (" Kartellverbot").
Als Wettbewerbsbeschränkung wird jede Vereinbarung oder Verhaltensweise angesehen, mit der die tatsächliche wettbewerbliche Handlungsfreiheit eines oder mehrerer Akteure auf dem Markt eingeschränkt oder beseitigt wird. Das Kartellverbot umfasst auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen. Vertikale Beschränkungen betreffen Vereinbarungen oder Abstimmungen zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen, d.h. Lieferanten und Abnehmern einer Ware oder Dienstleistung.
Die Beurteilung, inwieweit ein Verhalten gegen das Kartellverbot verstößt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unabhängig von teils komplexen Beurteilungsfragen besteht im Rahmen und Umfeld von Veranstaltungen der (z.B. Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen, Seminare, Veranstaltungen, Ausschuss-sitzungen, Sitzungen der Arbeitskreise) ein gesteigertes Risiko kartellrechtswidriger Verhaltensweisen, da hier regelmäßig Vertreter von Unternehmen aufeinandertreffen, die im Wettbewerb zueinander stehen.
Vermeidung wettbewerbswidriger Absprachen und Verhaltensweisen
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Verhaltensweisen sind grundsätzlich untersagt. Folgende Absprachen und Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind stets verboten:
Es ist zu beachten, dass nicht nur konkrete Vereinbarungen wettbewerbswidrig sind, sondern auch jedes dahingehend abgestimmte Verhalten. Problematisch sind deshalb bereits Verhaltensweisen, die eine Anpassung an das gegenwärtige oder zukünftige Verhalten eines Wettbewerbers erleichtern. Die Kartellbehörden betrachten jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen als kritisch, die entweder mit dem Ziel vorgenommen wird oder auch nur faktisch zur Folge hat, das Marktverhalten eines aktuellen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen.
Vermeidung des Austausches wettbewerbssensibler Informationen
Auch der Informationsaustausch kann wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Als Grundregel gilt, dass im Rahmen der Tätigkeit in oder für die ÖBV keine wettbewerbssensiblen Informationen zwischen der ÖBV, ihren Mitgliedern und/oder Dritten ausgetauscht werden dürfen.
Zu diesen Informationen gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich) Daten über Preise, Margen, Geschäftsbedingungen, Nachlässe, Kapazitäten, Kosten sowie Investitionen. Ebenfalls umfasst sind Informationen über die Teilnahme oder Nichtteilnahme einzelner Unternehmen an Ausschreibungen.
Das Verbot des Austausches wettbewerbssensibler Informationen ist nicht nur zwischen den Mitgliedsunternehmen zu beachten, sondern gleichsam auch von ÖBV und ihren Mitarbeitern, da auch die einseitige Zurverfügungstellung von Informationen und Daten einen Kartellverstoß bedeuten kann.
Dies gilt insbesondere auch im Rahmen der individuellen Beratung und Betreuung von Mitgliedsunternehmen sowie bei Empfehlungen der ÖBV. Die ÖBV gibt keine Informationen heraus, die Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsabschlüsse von Mitgliedsunternehmen zulassen oder die dazu geeignet sind, dass die Mitgliedsunternehmen ihr zukünftiges Marktverhalten koordinieren können. Ebenso untersagt ist die Beeinflussung des Marktverhaltens einzelner Unternehmen durch die ÖBV.
Unbedenklich hingegen ist der Austausch von Meinungen und Erfahrungen, die nicht vertraulich oder sensibel sind und von Daten, die öffentlich zugänglich oder bereits so alt sind, dass sie keine Rückschlüsse auf die aktuelle Marktsituation mehr zulassen. Zulässig sind auch sogenannte Marktinformationsverfahren, bei denen Informationen an die ÖBV übermittelt und von diesem nach ihrer Auswertung so bekanntgegeben werden, dass eine Zuordnung zu einzelnen Mitgliedsunternehmen nicht möglich ist.
Merkblattsammlung, Normungsarbeit und Standardisierung
Eine wesentliche Zielsetzung und Aufgabe der ÖBV ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Wissensermittlung, die Wissensvermittlung und die Wissensdokumentation. Die ÖBV erarbeitet in diesem Zusammenhang in Ausschüssen und Arbeitskreisen Richtlinien, Merkblätter, Sachstandsberichte und beteiligt sich an der Entwicklung und Fortschreibung von Normen und bautechnischen Regelwerken.
Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit in diesen Gremien kartellrechtlich unbedenklich. Es ist jedoch sicherzustellen, dass es auch hier zu keinem unzulässigen Informationsaustausch kommt. Darüber hinaus dürfen die Ergebnisse der Arbeit nicht dazu führen, dass einzelne Mitgliedsunternehmen oder Gruppen von Mitgliedsunternehmen wettbewerbliche Vorteile gegenüber Wettbewerbern erlangen bzw. Wettbewerber behindert werden oder es zu Marktverschließungen bzw. Marktabschottungen kommt.
2.2 Verhaltensregeln für die Tätigkeiten in der ÖBV
Agenda
Vor Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen, Seminaren, Veranstaltungen, Ausschuss-sitzungen, Sitzungen der Arbeitskreise etc. hat die Übersendung einer detaillierten Tagesordnung an die jeweiligen Teilnehmer zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine kartellrechtswidrigen bzw. kartellrechtlich risikobehafteten Themen und Punkte enthalten.
Achtung
Gelegenheiten für wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder den Austausch wettbewerbssensibler Informationen ergeben sich nicht nur im Rahmen des offiziellen Programms, sondern insbesondere auch im Rahmen privater/informeller Gesprächskreise. Dies kann vor, nach oder abseits des formellen Teils einer Verbandssitzung (z.B. während einer Kaffeepause oder eines Abendessens) stattfinden. Daher sind die Verhaltensregeln nicht nur während der Sitzung selbst zu beachten.
Sitzungsprotokoll und -unterlagen
Über jede Sitzung im Rahmen der Tätigkeit der ÖBV ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Insbesondere sind gefasste Beschlüsse zu protokollieren. Zudem dürfen Unterlagen, die im Rahmen der Sitzungen an die Mitglieder ausgeteilt werden, keine kartellrechtswidrigen oder kritischen Aspekte enthalten.
Achtung
Werden bei Veranstaltungen oder Sitzungen der ÖBV (insbesondere auch durch spontane Äußerungen von teilnehmenden Mitgliedern) Themen angesprochen, die kartellrechtswidrig sein können, ist diese Diskussion umgehend zu beenden.
Umgang mit Compliance-Verstößen
Compliance-Verstöße sind zu dokumentieren und der Geschäftsführung umgehend mitzuteilen. Hierzu sind alle relevanten Unterlagen (z.B. Sitzungsprotokoll, Tagesordnung etc.) zu übergeben. Die Geschäftsführung informiert den Vorsitzenden der ÖBV und seine Stellvertreter über solche Fälle.
Selbstverpflichtung
Die ÖBV bekennt sich zur Einhaltung des österreichischen und europäischen Kartellrechts und arbeitet in Einklang mit diesen Vorschriften. Die ÖBV verpflichtet sich weiters, jedem kartellwidrigen Verhalten im Rahmen oder im Umfeld seiner Aktivitäten aktiv entgegenzutreten.
Stand November 2017